Rechtsprechung
RG, 03.04.1914 - Rep. III. 511/13 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
"Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten"?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anstellung "in der Eigenschaft eines Beamten"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 84, 364
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.06.1974 - III ZR 89/72
Bezirksschornsteinfegermeister - § 839 BGB, § 1 Abs. 3 prStHG, "Gebührenbeamter"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts war Beamter nicht nur, wer durch besonderen Akt dazu berufen worden war, sondern auch jeder andere, dem die Ausübung von Staatshoheitsrechten übertragen war (RGZ 28, 80, 84; 84, 364, 368; 125, 420, 421 f; 134, 17, 19 f; insbesondere für das BHaftG: RG Gruch. Beitr. 65, 631). - BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64
Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im …
Beamtenpensionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. S. 268) mit späteren Änderungen hat (vgl. den Überblick in RuPrVBl. Bd. 54, 855), liegt der Gedanke zugrunde, daß das neue Einkommen ebenso wie das Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und diese, als Ganzes betrachtet, nicht durch die Unterhaltung des Beamten doppelt belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden (so RGZ 84, 364 [369]; 90, 259 [266]; BGHZ 20, 15 [19 ff.]). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54
Ruhegehalt und Nebeneinkommen
Diese Ruhensvorschriften wurden in der Folgezeit dahin erweitert, daß in Anlehnung an Bestimmungen in den Militürversorgungsgesetzen das Ruhen der Versorgungsbezüge auch im Falle eines neuen Diensteinkommens als Beamter oder aus einer Tätigkeit in der "Eigenschaft eines Beamten" im Reichs- oder Staats- oder Kommunaldienst angeordnet wurde (vgl. § 57 RBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 [RGBl S 245] und § 27 des Preuß Beamtenpensionsgesetzes i.d.F. der Novelle vom 27. Mai 1907 [Preuß GS S 95]), insbesondere auch im Falle eines Einkommens aus einen privatrechtlichen Dienstverhältnis, "das trotz seiner privatrechtlichen äußeren Form ein notwendiges öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis zur Ausübung von staatlichen Hoheitsrechten begründen sollte" (RGZ 84, 364 [367] ff). - BVerwG, 09.11.1961 - II C 168.59
Rechtsmittel
Von diesen Regelungen wurde auch Diensteinkommen aus Verwendung kraft privatrechtlichen Dienstvertrags erfaßt (vgl. RGZ 84, 364 [367/368]).